Zweitwohnungsteuer

Das VG Gießen gibt in einer Pressemitteilung vom 16.06.2013 bekannt, dass auch eine Gartenhütte der Zweitwohnungsteuer unterliegen kann. Im Urteilsfall wurde die Erhebung der Steuer für eine Blockhütte als rechtmäßig erachtet. Laut Satzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Deshalb wurde von der betreffenden Stadtverwaltung eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwertes als Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Wohnungsbegriff war bei der 30 bis 40 m² großen Blockhütte erfüllt, es gab einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum. Eine Zweitwohnung erfordert nach Aussage des Gerichts keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur.

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