Umsatzsteuer bei Dinner-Shows

Nach dem BFH-Urteil vom 10.01.2013 ist das Angebot einer Dinner-Show als einheitliche Leistung zu sehen. Diese unterliegt insgesamt dem Regelsteuersatz, also mit 19 % der Umsatzsteuer. Das oberste Gericht betont in seiner Entscheidung, dass auch mit dem Argument, dass zwei gesonderte Leistungen vorliegen, eine Aufteilung der Leistung nicht gegeben ist. Die künstlerischen Aspekte sind von den Verpflegungskomponenten nicht abgrenzbar, so dass die für die künstlerischen Leistungen in Frage kommende ermäßigte Besteuerung nicht zum Tragen komme.

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