Erleichterte Veröffentlichungspflichten
Für Kleinstkapitalgesellschaften sind Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften beschlossen worden. Sofern an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten sind, können ab Geschäftsjahre 2013 diese Erleichterungen in Anspruch genommen werden: Umsatzerlöse bis 700.000 EUR, Bilanzsumme bis 350.000 EUR sowie durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer. Diese Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus können vereinfachte Gliederungsschemata abgesendet werden. Künftig kann eine Kleinstkapitalgesellschaft wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllt. Auch für die Hinterlegung gilt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers. Im Falle der Hint erlegung können Dritte auf Antrag kostenpflichtig eine Kopie der Bilanz erhalten.