Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2013
Mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2012 hat die Finanzverwaltung die neuen Sachentnahmewerte für 2013 bekanntgegeben. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit den Unternehmer von der Einzelaufzeichnungspflicht. Für Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten Speisen beträgt der Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz 1.107 EUR und zum vollen Steuersatz 929 EUR. Gibt die Gast- und Speisewirtschaft kalte und warme Speisen ab, erhöht sich der Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer auf 1.527 EUR zum ermäßigten Steuersatz und zum vollen Steuersatz auf 1.667 EUR.
Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.