Gelangensbestätigung ab Juli 2013


Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich die neuen Regelungen zur sogenannten Gelangensbestätigung im Entwurf herausgegeben. So soll der Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch mit anderen Belegen anerkannt werden, z. B. Frachtbrief, Speditionsbescheinigung, Tracking-Protokoll des Kurierdienstes, Empfangsbescheinigung bei Postsendungen. Die Finanzverwaltung räumt ein Wahlrecht ein, nachdem die Steuerbefreiung nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.07.2013 entweder mit den Belegen nach der alten Rechtslage oder auch nach neuen Vorgaben nachgewiesen werden kann.

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