Anrechnungsverfügung bei Ehegatten


Seit Anfang dieses Jahres versieht die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügung in Einkommensteuerbescheiden bei zusammenveranlagten Ehegatten ausnahmslos mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Dieser Vorbehalt soll sicherstellen, dass gegebenenfalls auftretende Änderungen bei der Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen nachvollzogen werden können. Von Verbänden wird nun darauf hingewiesen, dass dieser Widerrufsvorbehalt gegebenenfalls unzulässig sei. Sie steht im klaren Widerspruch zur jüngsten BFH-Rechtsprechung, die zum Beginn der Zuzahlungsfristverjährung bei Anrechnungsverfügungen sowie zum Vorrang der Jahresfrist bei der Aufhebung von Verwaltungsakten ergangen ist. Fraglich erscheint auch, ob die Anrechnungsvergütung zukünftig durch den Widerrufsvorbehalt überhaupt änd erbar ist. Der Widerrufsvorbehalt führt zu einer Rechtsunsicherheit auf unbestimmte Zeit und damit zu einer unangemessenen Beschwerde.

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