Rettungsassistent und Reisekosten
Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nun mehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. So kann ein Rettungsassistent nach Auffassung des BFH nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (z. B. Rettungswachen und Notarztwagen). Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die zentrale Bedeutung einer Tätigkeitstätte gegenüber anderen Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend. Sofern Abgrenzungsprobleme bestehen, sollte dem Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf der dieser bescheinigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers liegt.
Die geänderte Rechtsprechung zum Begriff „die regelmäßige Arbeitsstätte“ ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.