Sanierung des Eigenheims

Durch neue Urteile des BFH hat ein Grundstückseigentümer neue Möglichkeiten bekommen, Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzuziehen. So lässt der BFH den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden. In den einzelnen Fällen wurden Kosten für die Sanierung von Asbestdächern, die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, echtem Hausschwamm oder von unzumutbaren Geruchsbelästigungen zum Abzug zugelassen. Der Grund für die Sanierung muss weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Ersatzansprüche gegen Dritte sind zunächst zu verfolgen und sons tige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln sind weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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