Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf


Nach einem Urteil des BFH vom 27.10.2011 verstößt die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nicht gegen das Grundgesetz. Die Übertragung ist auf Antrag des Elternteils möglich, bei dem das Kind gemeldet ist. Das Kind ist im Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen und von diesem Elternteil umfassend betreut. Damit hat der BFH keine Zweifel an der Übertragungsmöglichkeit, die sich rein durch das Melderecht begründet.

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