Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen
Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 13.02.2012 kann der belieferte Kunde seine gesetzliche Aufbewahrungspflicht nicht erfüllen, wenn er lediglich die Archivierungs-CD mit den Daten des Lieferanten aufbewahrt. Diese Archivierungs-CD gibt nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten. Damit sind Anfragen von Unternehmen (insbesondere von Apotheken) zu verneinen, bei denen Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch der Lieferscheine, die ihnen vom Lieferanten zugesandt worden sind, verzichten können. Die anhand der eigenen Unterlagen erstellten Archivierungs-CDs sind damit nicht für die Kunden als ordnungsgemäß archivierte Daten anzuerkennen.