Häusliches Arbeitszimmer
Nach Entscheidungen des BFH, die am 25.01.2012 veröffentlicht wurden, bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bei einem Hochschullehrer und einem Richter. Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Nach der neuen gesetzlichen Regelung kann das häusliche Arbeitszimmer nur noch bei vorhandenem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in voller Höhe angesetzt werden. Alternativ dazu kann der Abzug bis maximal 1.250 EUR erfolgen, wenn für eine bestimmte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Ansatzmöglichkeit mit einer zeitlichen Nutzung von 50 % ist entfallen. Da weder für den Hochschullehrer noch für den Richter die noch vorhandenen Möglichkeiten in Frage kommen, bestätigt nun der BFH, dass der Abzug von Werbungskosten nicht möglich ist.