Nebenkosten bei Immobilien
Das FG Münster hat entschieden, dass Anschaffungsnebenkosten einer vermieteten Immobilie auch dann im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind, wenn diese unentgeltlich erworben wurde. Die Aufwendungen wurden deshalb bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zugelassen. Die Aufwendungen, die auf die selbst genutzte Wohnung entfallen, bleiben dabei außen vor. Im Urteilsfall wurden im Wege der Erbauseinandersetzung Grundstücke dem Alleineigentum der jeweils Beteiligten zugewiesen. Durch die Erbauseinandersetzung entstanden Aufwendungen (Kosten der Erbauseinandersetzung, Kosten der Grundbucheintragung), die das Finanzamt aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs zunächst abgelehnt hatte. Gegen das Urteil wurde aller dings Revision zugelassen.