Vorsteuer bei Photovoltaikanlage


Am 09.11.2011 wurden drei Urteile über den Vorsteuerabzug bei der Errichtung bzw. Renovierung von Gebäudedächern im Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaikanlagen entschieden. Im ersten Fall wurde entschieden, dass der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines neu errichteten, nicht anderweitig genutzten Schuppens teilweise beanspruchen kann. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Der anteilige Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Schuppens ist gegebenenfalls zu schätzen (XI R 29/09). Im zweiten Fall wurde entschieden, dass ein neu errichteter Carport für die Unterstellung des privaten Pkw zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sofern der Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach installiert. Die unternehmerische Nutzung muss mindestens 10 % betragen, die private Verwendung des Carports muss aber infolge als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (XI R 21/10). Im dritten Fall ging es um die Dachrenovierung einer schon vorhandenen leer stehenden Scheune. Die Neueindeckung des Daches wurde vorgenommen, um eine PV-Anlage auf dem Dach zu installieren. Für die Aufwendungen aus der Neueindeckung des Daches kann nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug teilweise beansprucht werden. Hier ist die Nutzung des gesamten Gebäudes der unternehmerischen Nutzung für die Stromlieferung gegenüberzustellen. Die anteiligen Vorsteuerabzugsbeträge sind ohne Berücksichtigung der 10 %-Grenze ansetzbar, da es hier nicht um Herstellungskosten, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen geht (XI R 29/10).

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