Krankenversicherungsbeiträge von Kindern


Die Verfügung der OFD Magdeburg vom 03.11.2011 stellt klar, dass die im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen (Eltern) gelten. Zu beachten ist dabei aber, dass die Beiträge nur insgesamt einmal steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, kann das Kind diese Beiträge in seiner Steuererklärung nicht mehr ansetzen. Der Abzug der Beiträge darf aber zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden, soweit nachvollziehbare Kriterien vorliegen. Ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben, ist für den Sonderausgabenabzug ohne Bedeutung. Ausreichend ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen erfüllt wurde (z. B. Unterhalt und Verpflegung). Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug hierbei nicht.

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