Unterhaltsleistungen: Mindestunterhalt
In einem Urteil aus dem Jahr 2009 hatte der BFH bereits darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sowohl der Mindestunterhalt für Kinder berücksichtigt, als auch das Kindergeld gegengerechnet wird. Hieraus liegt die Schlussfolgerung nahe, dass auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen muss. Zu dieser Rechtsfrage sind nun in mehreren Bundesländern Musterverfahren anhängig (FG München, Sächsisches FG, Schleswig-Holsteinisches FG, FG Hamburg). Sollte das Finanzamt bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind einschließlich Kindergeld nicht berücksichtigen, sollte gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.