Antragsveranlagung nur vier Jahre
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2011 kommt die sog. Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung, die in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 enthalten war. Da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in diesen Fällen nicht vorliegt, bleibt es bei Anwendung der einfachen Verjährungsfristen (i.d.R. derzeit vier Jahre). Die Ausweitung der Abgabemöglichkeiten auf bis zu sieben Jahre ist für nichtverpflichtende Steuererklärungen nicht anwendbar.
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