Reverse-Charge-Verfahren beim Mobilfunk
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG gilt ab Juli 2011 auch für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Dies beschloss der Deutsche Bundestag; der Bundesrat soll auf seiner Sitzung Ende Mai dieser Änderung zustimmen. Ziel der Regelung ist es, Umsatzsteuerbetrug besser zu bekämpfen und so Umsatzsteuerausfälle in Millionenhöhe zu verringern. Im Mobilfunkbereich soll die Nettorechnung zur Anwendung kommen, wenn eine Umsatzhöhe von mehr als 5.000 EUR erreicht ist.
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