Elektronische Rechnung zum 01. Juli 2011
Nach einer Pressemitteilung des BMF sollen mit Wirkung ab dem 01.07.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen der elektronischen Rechnung reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut werden. Erst Bundestag und Bundesrat werden über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden. Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet ist. Die Rechnung muss alle gesetzlichen Anforderungen enthalten. Sofern die Neuregelung wie derzeit beabsichtigt in Kraft tritt, können elektronische Rechnungen künftig in ganz unterschiedlichen Formen den Empfänger erreichen: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computerfax oder Faxsurfer oder übe r Web-Download. Eine Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, diese kann jedoch immer noch verwendet werden. Rechnungen können elektronisch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, die keine Änderungen mehr zulassen. Für elektronische Rechnungen ist dies verpflichtend. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, den Grundsätzen zum Datenzugriff und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre.