Immunbiologische Krebsabwehrtherapie
Nach dem Urteil des BFH sind Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig. Damit hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig sein können. Derartige Kosten führen damit zur Abzugsfähigkeit, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.
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