Anrechnung von Kapitalertragsteuer


Nach dem BFH Urteil vom 08.09.2010 ist eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds nur dann anzurechnen, wenn diese Kapitalerträge beim Anleger als Einnahmen erfasst worden sind. Im Streitfall ging es um steuerbare thesaurierte Beträge eines ausländischen Investmentfonds die fortlaufend als ausschüttungsgleiche Beträge zu besteuern gewesen wären. Die Besteuerung konnte zum Teil wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden. Der BFH hält die Anrechnung der Kapitalertragsteuer für geboten, soweit die zugrundeliegenden Erträge in der Vergangenheit tatsächlich besteuert wurden. Im Urteilsfall war Voraussetzung, dass dies sowohl beim Kläger als auch bei seiner Mutter vorlag, denn die Mutter hatte ihm die Investmentanteile unentgeltlich übertragen.

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