Haushaltsnahe Dienstleistungen


Nach dem Urteil des BFH vom 06.05.2010 entfällt die Abgrenzung der Haushaltsnahen Dienstleistungen von Handwerkerleistungen. Der Anwendungsbereich wurde ab 2006 auf Handwerkerleistungen erweitert. Seitdem sind sämtliche Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Darunter fallen auch Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken. Werden Handwerkerleistungen nicht vom Steuerpflichtigen, sondern vom Konto eines Dritten bezahlt (abgekürzter Zahlungsweg), steht dies dem Steuerabzug für Handwerkerleistungen nicht entgegen.

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