Pauschbeträge für Sachentnahmen 2011
Mit BMF-Schreiben vom 08.12.2010 wurden die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2011 veröffentlicht. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Soweit Tabakwaren entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Bei Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten Speisen ist ein Jahreswert von 807 EUR netto bzw. 1.210 EUR netto (7 % / 19 %) anzusetzen. Bei Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten und warmen Speisen ist ein Betrag in Höhe von 1.116 EUR bzw. 1.989 EUR netto (7 % / 19 %) anzusetzen.