Weiträumiges Waldgebiet
Grundsätzlich führt ein weiträumiges Arbeitsgebiet zu einer einheitlichen Arbeitsstätte. Damit sind Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in diesem weiträumigen Arbeitsgebiet nicht möglich. Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist nach dem BFH Urteil vom 14.06.2010 keine regelmäßige Arbeitsstätte. Ein ausgedehntes Waldgebiet eines Forstarbeiters kann deshalb zur Einsatzwechseltätigkeit führen, wonach Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind.
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