Verrechnung der Sondervorauszahlung
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2008 kann die Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung erst mit der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Mit dem Erlass vom 04.10.2010 hat das Finanzministerium Brandenburg mitgeteilt, dass dieses Urteil aus technischen Gründen nicht vor dem 01.01.2012 umgesetzt wird. Die Anwendung des BFH-Urteils wird auf Insolvenzfälle beschränkt.
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