Berufsausbildungskosten


Mit dem Schreiben vom 22.09.2010 hat das BMF die Merkmale der erstmaligen Berufsausbildung, eines Erststudiums und einer Berufsausbildung/Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses festgelegt. Danach gilt grundsätzlich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern der Berufsausbildung oder dem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen sind, handelt es sich dagegen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

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