Zusammenveranlagung von Ehegatten


Nach dem BFH Urteil vom 28.04.2010 liegt dauerndes Getrenntleben erst vor, wenn aufgrund äußerer Umstände erkennbar ist, dass beide Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen. Dies ist nach Aussage des BFH insbesondere anhand der räumlichen Trennung feststellbar. Die bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten ist nicht ausreichend. Zieht, wie im Urteilsfall, ein Ehegatte erst nach einer Kur in eine andere Wohnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während der Kur beendet wurde.

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