Umsatzsteuer aufgrund Abtretung
Nach dem Urteil des BFH vom 06.05.2010 (veröffentlicht am 01.09.2010) bestimmt sich das Entgelt nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber. Im Streitfall wurde von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer eine Forderung abgetreten. Der Forderungskaufpreis war unter dem Nennwert der Forderung, da das Inkassobüro 25 % der Ansprüche einbehielt. Aufgrund der Abtretung ging der Kläger davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Der BFH bestätigt die Meinung der Finanzverwaltung, wonach die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung bei Forderungsabtretung nicht gemindert wird.