Im Streitfall (Bundesgerichtshof vom 09.07.2007) versuchte der Insolvenzverwalter einer GmbH erfolglos, den früheren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und Inhaber von 50 % der Gesellschaftsanteile für Sozialversicherungsbeiträge der GmbH in Regress zu nehmen. Der Vertreter der Gesellschaft gab gegenüber der Sozialkasse für die rückständigen Sozialabgaben der Gesellschaft ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab. Damit haften er und die Gesellschaft als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis jedoch ist zwischen Gesellschaft und dem Vertreter allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.
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