Betreuer und Verfahrenspfleger nicht gewerbesteuerpflichtig
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt. Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 15.06.2010 veröffentlicht am 13.08.2010). Somit wurden die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit eingestuft. Damit sind diese Tätigkeiten der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Beispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis s owie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.