Unzutreffende Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug


Ist in einer Rechnung der Zeitpunkt einer Dienstleistung nicht korrekt angegeben, steht es einem Abzug der Vorsteuer nicht entgegen, sofern sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ansonsten erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet. In der berichtigten Rechnung muss der zutreffende Zeitpunkt dann entsprechend vermerkt worden sein (Europäischer Gerichtshof vom 15.07.2010). Der Europäische Gerichtshof führte dazu aus, dass der Tag der Dienstleistung grundsätzlich genau angegeben werden muss. Im Streitfall waren jedoch bereits berichtigte Rechnungen vorgelegt worden, in denen die richtigen Daten angegeben waren. Trotzdem versagte die nationale Steuerbehörde (Ungarn) den Abzug der Vorsteuer. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass nationale Regelung oder Praxis, die der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie entgegenstehen, insofern nicht angewendet werden dürfen. Die Berichtigung von Rechnungen ist grundsätzlich jederzeit unter den Vorgaben des § 17 UStG möglich.

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