Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern mit zusätzlich ausgeübter Selbständigkeit

Das Sozialgericht Dresden sorgt mit einem Urteil zur Versicherungspflicht von nebenberuflich Selbständigen für Aufregung und Verwirrung. In der Entscheidung vom 31.01.2008 wurde jedoch die geltende Rechtslage in den Grundsätzen lediglich bestätigt. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin in seiner Arbeitnehmertätigkeit gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Abzuwarten bleibt allerdings, wie das LSG Sachsen und eventuell das BSG entscheiden werden. Bezüglich der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern gilt diese, vereinfacht gesagt, in allen Zweigen der Sozialversicherung, während selbständig Tätige grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind (von Ausnahmeregelungen wie Scheinselbständigkeit, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sowie bestimmten Selbständigen, z. B. Künstlern und Landwirten, abgesehen).

Bei parallel ausgeübter selbständiger Tätigkeit besteht insofern Klarheit, was die Renten- und Arbeitslosenversicherung angeht. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses immer versicherungspflichtig; eine Ausnahme besteht nur bei den Minijobs. Die Frage nach der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist jedoch nicht so eindeutig zu beantworten. Hier muss eine hauptberufliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit vorliegen, die die Versicherungspflicht auslöst. Bei der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Betätigung ist das Gehalt aus der abhängigen Beschäftigung dem Gewinn (nicht Umsatz) aus der selbständigen Tätigkeit gegenüberzustellen. Für den Bereich der Rentenversicherung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2005 außerdem entschieden, dass keine Versicherungspflicht eintritt, wenn der Selbständige selbst einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben diese Rechtsprechung bisher auch für die Beurteilung der Kranken-und Pflegeversicherung herangezogen. Damit wurde ein Selbständiger (egal, ob nebenbei oder ausschließlich) bezüglich sämtlicher Versicherungszweige als selbständig angesehen, wenn dieser mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Genau hier aber setzt das Sozialgericht Dresden mit folgender Aussage an: Wenn die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers in der nebenberuflichen Tätigkeit als Selbständiger vorgenommen wird, dann erfolgt eine hauptberufliche Tätigkeit, die nicht dazu führt, dass auch das Angestelltenverhältnis bezüglich der Krankenversicherung wie selbständig gesehen wird. Im Urteilsfall wollte der Selbständige in seiner Arbeitnehmertätigkeit gesetzlich versichert bleiben.

Das Urteil des Sozialgerichtes Dresden ist damit eine wünschenswerte Aussage zum Thema, steht jedoch im Widerspruch zum Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. Um Klarheit zu schaffen, wäre es deshalb wünschenswert, eine erneute Stellungnahme hierzu zu erhalten, damit bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung eine praxisgerechte Anwendung sichergestellt werden kann.

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