Neuer Umsatzsteuersatz für Übernachtungen

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums hat der deutsche Bundestag hat am 04.12.2009 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.12.2009 zugestimmt. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht in Art. 5 Nr. 1 vor, dass § 12 Abs. 2 UStG folgende Nr. 11 angefügt wird: „… die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.“ Die Regelung ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Damit wird der Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, insbesondere in Hotels und Pensionen, von 19 % auf 7 % gesenkt.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Die Bundesregierung begründet die Senkung des Steuersatzes für kurzfristige Beherbergungen von 19 % auf 7 %u. a. damit, dass von der Option in Art. 98 Abs. Iund2 i. V mit Kategorie 12 des Anhangs III der MwStSystRL Gebrauch gemacht wird. In seiner Beschlussempfehlung v. 02.12.2009 zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ausdrücklich festgestellt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Damit sind insbesondere Leistungen des Übernachtungsbetriebs in Form von Frühstücksmahlzeiten gemeint. Für diese Leistungen bleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 %. Im Ergebnis sind künftig in der Rechnung des Beherbergungsbetriebs die Leistungen für Übernachtung und Frühstück jeweils getrennt auszuweisen, da beide Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Die Gesetzesänderung hat zugleich Auswirkungen auf das ertragsteuerliche Reisekostenrecht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten steuerfrei auszahlen, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen. Dabei gilt, dass für Verpflegungsmehraufwendungen nur die Pauschbeträge steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können.

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